Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/50#abs-1 (1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn
Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu unterbrechen und im nächsten Weichengebiet nach Möglichkeit hinter den Dalben oder an der nächsten Liegestelle festzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/50#abs-2 (2) Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen für die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außerhalb dieser Zeiten ist gestattet
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/50#abs-3 (3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu 15 Meter während der Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher Schleppverband gilt für die Verkehrslenkung als alleinfahrendes Fahrzeug.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/50#abs-4 (4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht und bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und möglichst in einem Weichengebiet festzumachen.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2002 I S. 3733
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